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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 2007/2008
1.Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für
alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Axxom Software AG oder einem
Tochterunternehmen der Axxom Software AG (im Folgenden „Axxom“) und
ihren Auftraggebern.
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1.2. Für alle Verträge und künftigen Geschäftsbeziehungen im
obigen Sinne gelten diese Allgemeinen Auftragsbedingungen. Abweichende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich
anerkennen, finden keine Anwendung. Durch anderweitige
einzelvertragliche schriftliche Regelungen zwischen Axxom und dem
Auftraggeber treten die entsprechenden Vereinbarungen in den
nachfolgenden Bestimmungen insoweit zurück. top
2. Angebote durch Axxom
Alle verbindlichen Angebote, die Axxom abgibt, sind grundsätzlich
befristet auf zwei Wochen nach Abgabe des Angebots, es sei denn, im
konkreten Angebot ist Abweichendes definiert.
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3. Auftragsausführung
3.1. Umfang und Ziel der von Axxom zu erbringenden Leistungen
bestimmen sich ausschließlich nach dem zwischen dem Auftraggeber und
Axxom schriftlich vereinbarten Vertrag. Vorbehaltlich abweichender
schriftlicher Vereinbarungen schuldet Axxom dabei nur die vertraglich
vereinbarte Leistung, nicht einen bestimmten darüber hinausgehenden
Erfolg. top
3.2. Axxom ist berechtigt, sich zur Durchführung der ihr
obliegenden Leistungsverpflichtungen auch Unterauftragnehmer zu
bedienen, soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich etwas anderes
vereinbart worden ist.
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4. Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber erkennt an, dass Axxom für eine
erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden
Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen
ist. Unbeschadet der im Einzelnen zwischen den Parteien vereinbarten
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ist der Auftraggeber daher
verpflichtet, Axxom in dem für die jeweilige Leistungserbringung
erforderlichen Maß bestmöglich zu unterstützen und in seiner
Betriebsphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsausführung notwendigen
Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen. top
4.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass
Axxom auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des
Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr
von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die
Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für
die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die ihm erst während der
Tätigkeit von Axxom bekannt werden. Auf Verlangen von Axxom werden
Auskünfte des Auftraggebers schriftlich erteilt, bzw. bereits erteilte
mündliche Auskünfte schriftlich wiederholt. top
4.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesonders,
unentgeltlich sämtliche für eine sachgerechte Leistungserbringung von
Axxom erforderlichen Räumlichkeiten, Materialien, und
Infrastrukturleitungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu
stellen. Dies schließt den Zugriff der mit der Leistungserbringung
beauftragten Axxom Mitarbeiter auf IT-Einrichtungen des Auftraggebers
in dem Umfang mit ein, wie dies für die Leistungserbringung durch Axxom
erforderlich ist. top
4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass alle von ihm übergebenen
Softwareprodukte und Datenträger auf darin enthaltene Viren oder
ähnliche schädliche Programme anhand eines zum Zeitpunkt der Übergabe
aktuellen Virenschutzes überprüft sind. top
4.5. Verzögerungen, welche daraus entstehen, dass der
Auftraggeber seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, gehen zu Lasten des
Auftraggebers. Vereinbarte Fertigstellungs- oder Leistungsfristen
verlängern sich entsprechend. Dadurch entstehende Zusatzaufwände sind
vom Auftraggeber zu tragen. top
4.6. Soweit der Auftraggeber bei von Axxom zu erbringenden
Dienstleistungen zu Mitwirkungshandlungen verpflichtet ist, gilt
Folgendes: top
4.7. Ist bei einer von Axxom zu erbringenden Dienstleistung eine
Mitwirkungshandlung des Auftraggebers erforderlich, so kann Axxom, wenn
der Auftraggeber durch das Unterlassen der Handlung in Verzug kommt,
den Ersatz der ihr aufgrund des Verzuges entstehenden Mehrkosten und
sonstigen Schäden verlangen. Dabei muss sich Axxom dasjenige anrechnen
lassen, was sie in Folge des Verzugs an Aufwendung erspart oder durch
anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder schuldhaft zu
erwerben unterlässt. top
4.8. Liegt ein im vorstehenden Absatz genannter Fall vor, so ist
Axxom berechtigt, dem Auftraggeber zu Nachholung der
Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu bestimmen und vom Vertrag
zurückzutreten, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist
vorgenommen wird.
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5. Versicherung der Unabhängigkeit der Mitarbeiter von Axxom Software AG
5.1. Der Auftraggeber wird die Abwerbung oder Einstellung von
Mitarbeitern von Axxom, die unmittelbar an dem Vertragsgegenstand des
jeweiligen Vertrages mitarbeiten, während der Dauer der Zusammenarbeit
und im Anschluss daran für die Dauer von 12 Monaten unterlassen. top
5.2. Ebenso wird der Auftraggeber es unterlassen, den im
vorstehenden Absatz genannten Mitarbeitern von Axxom Angebote auf die
Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung zu machen. top
5.3. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung
verpflichtet sich der Auftraggeber, eine von Axxom der Höhe nach
festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu
überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
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6. Rechte an der Software
6.1. Die Software, insbesondere Source- und Objektprogramme, die
zugehörigen Datenträger, Organisations-, Dokumentations- und
Einweisungsunterlagen bleiben Eigentum von AXXOM, sofern im
Softwarevertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, und
unterliegen dem Urheberrecht. Die Nutzung der Software durch den
Auftraggeber erfolgt ausschließlich in dem bei Vertragsabschluss
vorgesehenen Rahmen, eine Weitergabe oder Mehrfachverwendung durch den
Auftraggeber ist untersagt. top
6.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keinen anderen als den
von AXXOM beauftragten oder autorisierten Personen Zugang zu den
Unterlagen, Eingriffe oder Erweiterung der Standardsoftware zu
gestatten. Hierzu gehört auch die außerdienstliche Betreuung durch
Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter von AXXOM. top
7. Vertraulichkeit
7.1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen,
mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die
Zwecke der Zusammenarbeit bzw. des abzuschließenden Vertrages verwendet
und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer
Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem
Dritten bereits bekannt sind. top
7.2. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, Vertraulichkeit
über den Inhalt der Zusammenarbeit bzw. des zugrundeliegenden Vertrages
und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. top
7.3. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung eines etwaigen Vertragsverhältnisses hinaus.
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8. Datenschutz und Datensicherheit
8.1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung
sämtlicher einschlägiger datenschutzrechtlicher Vorschriften. Beide
Vertragsparteien werden personenbezogene Daten, die ihnen im Rahmen
ihres Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden, allein für die
Zwecke der Erfüllung ihrer jeweiligen Vertragspflichten nutzen und
gegen Zugang und Kenntnisnahme durch Dritte schützen. top
9. Abnahme
9.1. Soweit Axxom Werkleistungen erbringt, gilt Folgendes: top
9.2. Der Auftraggeber ist zur Abnahme im Wesentlichen
vertragsgemäßer Leistungsergebnisse oder in sich geschlossener Teile im
Wesentlichen vertragsgemäßer Leistungsergebnisse verpflichtet. Der
Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber abnahmefähige
Leistungsergebnisse nicht innerhalb einer von Axxom schriftlich
gesetzten angemessenen Frist abnimmt oder Leistungen produktiv nutzt.
Ergänzend gilt § 641a BGB (gutachterliche Fertigstellungsbescheinigung). top
9.3. Erbringt Axxom Werkleistungen, die der Auftraggeber einem
Dritten versprochen hat, gilt die Abnahme dieser Werkleistungen durch
den Auftraggeber als erfolgt, wenn und soweit der Dritte diese
Leistungen des Auftraggebers oder Teile davon abgenommen hat oder der
Auftraggeber von dem Dritten für die versprochenen Leistungen eine
Vergütung oder Teile davon erhalten hat. top
9.4. Axxom wird dem Auftraggeber fertiggestellte
Leistungsergebnisse zur Prüfung vorlegen und fordert damit zur Abnahme
auf. Die Abnahme durch den Auftraggeber muss unverzüglich erfolgen,
wenn nicht Axxom dem Auftraggeber schriftlich eine angemessene Frist
zur Abnahme gesetzt hat. Falls erforderlich, werden die Parteien nähere
Einzelheiten zur Durchführung der Abnahmeprüfung schriftlich festlegen. top
9.5. Der Abnahme entgegenstehende Mängel müssen Axxom
unverzüglich unter detaillierter Beschreibung von Mangel und Auswirkung
schriftlich mitgeteilt werden. Auf Verlangen von Axxom ist der
Auftraggeber verpflichtet, die bei einer fehlgeschlagenen
Abnahmeprüfung verarbeiteten Testdaten in elektronischer Form zu
übergeben. top
9.6. Wesentliche Mängel wird Axxom nachbessern und die jeweiligen Leistungsergebnisse erneut zur Abnahmeprüfung vorlegen. top
9.7. Mit der Abnahme oder bei Annahmeverzug des Auftraggebers
geht die Gefahr auf den Auftraggeber über; dies gilt auch in Fällen
einer Abnahme in sich geschlossener Teilleistungen. top
9.8. Soweit Axxom für den Auftraggeber Software erstellt, gelten die Ziffern 8.1 bis 8.6 für diese Software.
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10. Haftung auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz
10.1. Soweit es um Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen geht, haftet Axxom für sämtliche sich ergebenden Schäden,
gleich ob aus Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, nur nach
Maßgabe der folgenden Absätze: top
10.2. Bei Vorsatz, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Werksleistung
oder Kaufsache (§§ 639, 444 BGB), arglistigem Verschweigen des Mangels
einer Werksleistung oder Kaufsache (§§ 639, 444 BGB) sowie bei einer
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Axxom
nach den gesetzlichen Vorschriften. top
10.3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Axxom nur, wenn eine
wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die
Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die
Haftungshöhe ist begrenzt auf € 250.000 pro Schadensfall und auf €
500.000 für sämtliche Schadensfälle je Vertragsverhältnis. In allen
übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen. top
10.4. Bei verschuldensunabhängiger Haftung für während des
Verzugs eintretende Schäden ist die Haftung von Axxom ebenfalls auf den
typischen vorhersehbaren Schaden und auf € 250.000 pro Schadensfall und
auf € 500.000 für sämtliche Schadensfälle je Vertragsverhältnis
begrenzt. Eine Haftung für fremde Software sowie Datenbestände des
Auftragsgebers wird ausgeschlossen. top
10.5. Soweit Axxom haftet, beschränkt sich die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
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11. Sonstige Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln
11.1. Axxom verschafft dem Auftraggeber die Software frei von
Sach- und Rechtsmängeln. Fehler, die nur zu einer unerheblichen
Minderung der Nutzbarkeit der Software führen, bleiben außer Betracht.
Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellten Hardware- und Softwareumgebung,
Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen
oder sonstigen aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammenden
Gründen resultieren. top
11.2. Für Software, die vom Auftraggeber geändert worden ist,
erbringt Axxom keine Gewährleistung, es sei denn, der Auftraggeber
weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht
ursächlich ist. top
11.3. Axxom erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch
Nacherfüllung, und zwar nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder
Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen
eines neuen Programmstandes oder dadurch erfolgen, dass der
Auftraggeber Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu
vermeiden. Ein neuer Programmstand muss vom Auftraggeber auch dann
übernommen werden, wenn dieser für ihn zu einem hinnehmbaren
Anpassungsaufwand führt. top
11.4. Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem Axxom
dem Auftraggeber eine rechtliche einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an
der Software verschafft. Falls Dritte Schutzrechte gegen dem
Auftraggeber geltend machen, unterrichtet dieser Axxom unverzüglich
schriftlich. Axxom wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und
stellt den Auftraggeber von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen
Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen
Verhalten des Auftraggebers beruhen. top
11.5. Bei Fehlschlagen oder Nacherfüllung hat der Auftraggeber
das Recht zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Der Anspruch
des Auftraggebers auf Schadenersatz richtet sich nach § 9 Haftung auf
Schadenersatz und Aufwendungsersatz. top
12. Vergütung
12.1. Axxom hat neben ihrem Vergütungsanspruch einen Anspruch
auf Erstattung ihrer Auslagen, soweit im Vertrag nichts anderes
bestimmt ist. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Axxom kann
angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und
die Auslieferung bzw. Erbringung ihrer Leistung von der vollen
Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber
eines Projektes oder eines Vertragsverhältnisses haften als
Gesamtschuldner. Soweit nicht ausdrücklich ein Fest-/Pauschalpreis
vereinbart ist, schuldet der Auftraggeber die Zahlung einer Vergütung
nach geleistetem Aufwand. top
12.2. Zu einer Aufrechnung mit Forderungen der Axxom ist der
Auftraggeber nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig
festgestellt oder von Axxom anerkannt worden ist. top
12.3. Axxom wird für ihre Leistungen monatliche Abrechnungen stellen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind. top
12.4. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt für Werkleistungen Folgendes: top
12.5. Axxom kann vom Auftraggeber für in sich abgeschlossenen
Teile des Werks Abschlagszahlungen für erbrachte im Wesentlichen
vertragsgemäße Leistungen verlangen. top
12.6. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für
die einzelnen Teile bestimmt, so wird die Vergütung für jeden Teil mit
dessen Abnahme fällig. top
12.7. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in
Verzug, ist Axxom berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 (acht)
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen. In diesem Fall
ist Axxom außerdem berechtigt, die Leistungserbringung bis zur
vollständigen Zahlung der fälligen Vergütung einzustellen, ohne dass
Axxom in Verzug gerät; vereinbarte Fertigstellungstermine oder
Leistungsfristen verlängern sich in diesem Fall um die Dauer des
Zahlungsverzugs.
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13. Aufrechnung
13.1. Gegen Forderungen von Axxom kann der Auftraggeber nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. top
14. Verjährung
14.1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- oder Rechtsmängeln
verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung. Besteht der Rechtsmangel
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen die Software
herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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14.2. Für sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus Vertrag sowie
aus einem Schuldverhältnis gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab
dem gesetzlichen Verjährungsfristbeginn. Die Ansprüche verjähren
spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen. top
14.3. Bei Personenschäden sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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15. Sonstiges
15.1. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen unterliegen
deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom
11. April 1980. top
15.2. Sämtliche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
getroffenen Abreden, welche von den Bestimmungen dieser Allgemeinen
Auftragsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur in Schriftform
verzichtet werden. top
15.3. Bei Ereignissen höherer Gewalt wie z.B. Kriege oder
Unruhen, Streiks und Arbeitsauseinandersetzungen, Naturkatastrophen,
Maßnahmen von Regierungen, unverschuldeter Strom- oder
Telefonanlagenausfall, unverschuldeter Ausfall von Netzwerkverbindungen
oder ähnlichen vergleichbaren Umständen, die von keiner Partei zu
vertreten sind, haftet keine Partei der anderen für eine aufgrund der
höheren Gewalt entstehenden Verzögerung oder Nichterfüllung der
Leistung.
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15.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen
Auftragbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein, so bleiben die
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. top
15.5. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Parteien ist München. Es gilt deutsches Recht. top
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