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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 2007/2008



1.Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Axxom Software AG oder einem Tochterunternehmen der Axxom Software AG (im Folgenden „Axxom“) und ihren Auftraggebern.
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1.2. Für alle Verträge und künftigen Geschäftsbeziehungen im obigen Sinne gelten diese Allgemeinen Auftragsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, finden keine Anwendung. Durch anderweitige einzelvertragliche schriftliche Regelungen zwischen Axxom und dem Auftraggeber treten die entsprechenden Vereinbarungen in den nachfolgenden Bestimmungen insoweit zurück.
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2. Angebote durch Axxom

Alle verbindlichen Angebote, die Axxom abgibt, sind grundsätzlich befristet auf zwei Wochen nach Abgabe des Angebots, es sei denn, im konkreten Angebot ist Abweichendes definiert.
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3. Auftragsausführung

3.1. Umfang und Ziel der von Axxom zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach dem zwischen dem Auftraggeber und Axxom schriftlich vereinbarten Vertrag. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen schuldet Axxom dabei nur die vertraglich vereinbarte Leistung, nicht einen bestimmten darüber hinausgehenden Erfolg.
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3.2. Axxom ist berechtigt, sich zur Durchführung der ihr obliegenden Leistungsverpflichtungen auch Unterauftragnehmer zu bedienen, soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
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4. Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber erkennt an, dass Axxom für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen ist. Unbeschadet der im Einzelnen zwischen den Parteien vereinbarten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ist der Auftraggeber daher verpflichtet, Axxom in dem für die jeweilige Leistungserbringung erforderlichen Maß bestmöglich zu unterstützen und in seiner Betriebsphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsausführung notwendigen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen.
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4.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass Axxom auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die ihm erst während der Tätigkeit von Axxom bekannt werden. Auf Verlangen von Axxom werden Auskünfte des Auftraggebers schriftlich erteilt, bzw. bereits erteilte mündliche Auskünfte schriftlich wiederholt.
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4.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesonders, unentgeltlich sämtliche für eine sachgerechte Leistungserbringung von Axxom erforderlichen Räumlichkeiten, Materialien, und Infrastrukturleitungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Dies schließt den Zugriff der mit der Leistungserbringung beauftragten Axxom Mitarbeiter auf IT-Einrichtungen des Auftraggebers in dem Umfang mit ein, wie dies für die Leistungserbringung durch Axxom erforderlich ist.
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4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass alle von ihm übergebenen Softwareprodukte und Datenträger auf darin enthaltene Viren oder ähnliche schädliche Programme anhand eines zum Zeitpunkt der Übergabe aktuellen Virenschutzes überprüft sind.
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4.5. Verzögerungen, welche daraus entstehen, dass der Auftraggeber seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vereinbarte Fertigstellungs- oder Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. Dadurch entstehende Zusatzaufwände sind vom Auftraggeber zu tragen.
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4.6. Soweit der Auftraggeber bei von Axxom zu erbringenden Dienstleistungen zu Mitwirkungshandlungen verpflichtet ist, gilt Folgendes:
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4.7. Ist bei einer von Axxom zu erbringenden Dienstleistung eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers erforderlich, so kann Axxom, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen der Handlung in Verzug kommt, den Ersatz der ihr aufgrund des Verzuges entstehenden Mehrkosten und sonstigen Schäden verlangen. Dabei muss sich Axxom dasjenige anrechnen lassen, was sie in Folge des Verzugs an Aufwendung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder schuldhaft zu erwerben unterlässt.
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4.8. Liegt ein im vorstehenden Absatz genannter Fall vor, so ist Axxom berechtigt, dem Auftraggeber zu Nachholung der Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu bestimmen und vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird.
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5. Versicherung der Unabhängigkeit der Mitarbeiter von Axxom Software AG

5.1. Der Auftraggeber wird die Abwerbung oder Einstellung von Mitarbeitern von Axxom, die unmittelbar an dem Vertragsgegenstand des jeweiligen Vertrages mitarbeiten, während der Dauer der Zusammenarbeit und im Anschluss daran für die Dauer von 12 Monaten unterlassen.
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5.2. Ebenso wird der Auftraggeber es unterlassen, den im vorstehenden Absatz genannten Mitarbeitern von Axxom Angebote auf die Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung zu machen.
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5.3. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine von Axxom der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
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6. Rechte an der Software

6.1. Die Software, insbesondere Source- und Objektprogramme, die zugehörigen Datenträger, Organisations-, Dokumentations- und Einweisungsunterlagen bleiben Eigentum von AXXOM, sofern im Softwarevertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, und unterliegen dem Urheberrecht. Die Nutzung der Software durch den Auftraggeber erfolgt ausschließlich in dem bei Vertragsabschluss vorgesehenen Rahmen, eine Weitergabe oder Mehrfachverwendung durch den Auftraggeber ist untersagt.
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6.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keinen anderen als den von AXXOM beauftragten oder autorisierten Personen Zugang zu den Unterlagen, Eingriffe oder Erweiterung der Standardsoftware zu gestatten. Hierzu gehört auch die außerdienstliche Betreuung durch Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter von AXXOM.
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7. Vertraulichkeit

7.1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit bzw. des abzuschließenden Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind.
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7.2. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, Vertraulichkeit über den Inhalt der Zusammenarbeit bzw. des zugrundeliegenden Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
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7.3. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung eines etwaigen Vertragsverhältnisses hinaus.
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8. Datenschutz und Datensicherheit

8.1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher einschlägiger datenschutzrechtlicher Vorschriften. Beide Vertragsparteien werden personenbezogene Daten, die ihnen im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden, allein für die Zwecke der Erfüllung ihrer jeweiligen Vertragspflichten nutzen und gegen Zugang und Kenntnisnahme durch Dritte schützen.
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9. Abnahme

9.1. Soweit Axxom Werkleistungen erbringt, gilt Folgendes:
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9.2. Der Auftraggeber ist zur Abnahme im Wesentlichen vertragsgemäßer Leistungsergebnisse oder in sich geschlossener Teile im Wesentlichen vertragsgemäßer Leistungsergebnisse verpflichtet. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber abnahmefähige Leistungsergebnisse nicht innerhalb einer von Axxom schriftlich gesetzten angemessenen Frist abnimmt oder Leistungen produktiv nutzt. Ergänzend gilt § 641a BGB (gutachterliche Fertigstellungsbescheinigung).
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9.3. Erbringt Axxom Werkleistungen, die der Auftraggeber einem Dritten versprochen hat, gilt die Abnahme dieser Werkleistungen durch den Auftraggeber als erfolgt, wenn und soweit der Dritte diese Leistungen des Auftraggebers oder Teile davon abgenommen hat oder der Auftraggeber von dem Dritten für die versprochenen Leistungen eine Vergütung oder Teile davon erhalten hat.
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9.4. Axxom wird dem Auftraggeber fertiggestellte Leistungsergebnisse zur Prüfung vorlegen und fordert damit zur Abnahme auf. Die Abnahme durch den Auftraggeber muss unverzüglich erfolgen, wenn nicht Axxom dem Auftraggeber schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat. Falls erforderlich, werden die Parteien nähere Einzelheiten zur Durchführung der Abnahmeprüfung schriftlich festlegen.
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9.5. Der Abnahme entgegenstehende Mängel müssen Axxom unverzüglich unter detaillierter Beschreibung von Mangel und Auswirkung schriftlich mitgeteilt werden. Auf Verlangen von Axxom ist der Auftraggeber verpflichtet, die bei einer fehlgeschlagenen Abnahmeprüfung verarbeiteten Testdaten in elektronischer Form zu übergeben.
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9.6. Wesentliche Mängel wird Axxom nachbessern und die jeweiligen Leistungsergebnisse erneut zur Abnahmeprüfung vorlegen.
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9.7. Mit der Abnahme oder bei Annahmeverzug des Auftraggebers geht die Gefahr auf den Auftraggeber über; dies gilt auch in Fällen einer Abnahme in sich geschlossener Teilleistungen.
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9.8. Soweit Axxom für den Auftraggeber Software erstellt, gelten die Ziffern 8.1 bis 8.6 für diese Software.
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10. Haftung auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz

10.1. Soweit es um Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geht, haftet Axxom für sämtliche sich ergebenden Schäden, gleich ob aus Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, nur nach Maßgabe der folgenden Absätze:
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10.2. Bei Vorsatz, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Werksleistung oder Kaufsache (§§ 639, 444 BGB), arglistigem Verschweigen des Mangels einer Werksleistung oder Kaufsache (§§ 639, 444 BGB) sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Axxom nach den gesetzlichen Vorschriften.
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10.3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Axxom nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungshöhe ist begrenzt auf € 250.000 pro Schadensfall und auf € 500.000 für sämtliche Schadensfälle je Vertragsverhältnis. In allen übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen.
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10.4. Bei verschuldensunabhängiger Haftung für während des Verzugs eintretende Schäden ist die Haftung von Axxom ebenfalls auf den typischen vorhersehbaren Schaden und auf € 250.000 pro Schadensfall und auf € 500.000 für sämtliche Schadensfälle je Vertragsverhältnis begrenzt. Eine Haftung für fremde Software sowie Datenbestände des Auftragsgebers wird ausgeschlossen.
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10.5. Soweit Axxom haftet, beschränkt sich die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
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11. Sonstige Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln

11.1. Axxom verschafft dem Auftraggeber die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln. Fehler, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit der Software führen, bleiben außer Betracht. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Hardware- und Softwareumgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammenden Gründen resultieren.
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11.2. Für Software, die vom Auftraggeber geändert worden ist, erbringt Axxom keine Gewährleistung, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
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11.3. Axxom erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und zwar nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erfolgen, dass der Auftraggeber Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand muss vom Auftraggeber auch dann übernommen werden, wenn dieser für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.
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11.4. Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem Axxom dem Auftraggeber eine rechtliche einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft. Falls Dritte Schutzrechte gegen dem Auftraggeber geltend machen, unterrichtet dieser Axxom unverzüglich schriftlich. Axxom wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Auftraggeber von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Auftraggebers beruhen.
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11.5. Bei Fehlschlagen oder Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz richtet sich nach § 9 Haftung auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz.
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12. Vergütung

12.1. Axxom hat neben ihrem Vergütungsanspruch einen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Axxom kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung bzw. Erbringung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber eines Projektes oder eines Vertragsverhältnisses haften als Gesamtschuldner. Soweit nicht ausdrücklich ein Fest-/Pauschalpreis vereinbart ist, schuldet der Auftraggeber die Zahlung einer Vergütung nach geleistetem Aufwand.
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12.2. Zu einer Aufrechnung mit Forderungen der Axxom ist der Auftraggeber nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von Axxom anerkannt worden ist.
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12.3. Axxom wird für ihre Leistungen monatliche Abrechnungen stellen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind. top

12.4. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt für Werkleistungen Folgendes:
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12.5. Axxom kann vom Auftraggeber für in sich abgeschlossenen Teile des Werks Abschlagszahlungen für erbrachte im Wesentlichen vertragsgemäße Leistungen verlangen.
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12.6. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so wird die Vergütung für jeden Teil mit dessen Abnahme fällig.
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12.7. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, ist Axxom berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen. In diesem Fall ist Axxom außerdem berechtigt, die Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung der fälligen Vergütung einzustellen, ohne dass Axxom in Verzug gerät; vereinbarte Fertigstellungstermine oder Leistungsfristen verlängern sich in diesem Fall um die Dauer des Zahlungsverzugs.
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13. Aufrechnung

13.1. Gegen Forderungen von Axxom kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
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14. Verjährung

14.1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung. Besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen die Software herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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14.2. Für sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus Vertrag sowie aus einem Schuldverhältnis gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsfristbeginn. Die Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen.
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14.3. Bei Personenschäden sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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15. Sonstiges

15.1. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980.
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15.2. Sämtliche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getroffenen Abreden, welche von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur in Schriftform verzichtet werden.
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15.3. Bei Ereignissen höherer Gewalt wie z.B. Kriege oder Unruhen, Streiks und Arbeitsauseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Maßnahmen von Regierungen, unverschuldeter Strom- oder Telefonanlagenausfall, unverschuldeter Ausfall von Netzwerkverbindungen oder ähnlichen vergleichbaren Umständen, die von keiner Partei zu vertreten sind, haftet keine Partei der anderen für eine aufgrund der höheren Gewalt entstehenden Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistung.
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15.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Auftragbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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15.5. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Parteien ist München. Es gilt deutsches Recht.
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